Einbürgerung und Staatsangehörigkeit
Das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration führt die Rechtsaufsicht über alle Staatsangehörigkeitsbehörden in Bayern. Daneben ist es für die Weiterentwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts zuständig.
Allgemeines
Die Staatsangehörigkeit, die der jeweilige Staatsbürger besitzt, ist das rechtliche Band zwischen dem Staat und seinem Staatsangehörigen. Sie zeigt an, welchem Staat der Betreffende angehört. Aus der Zugehörigkeit zum Staat entstehen zwischen dem Staat und seinem Staatsangehörigen Rechte (zum Beispiel das Recht auf Freizügigkeit) und Pflichten (zum Beispiel die Wehrpflicht).
Rechtsgrundlagen
Die deutsche Staatsangehörigkeit, ihr Erwerb und ihr Verlust sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.
Einbürgerung in Deutschland
Sie interessieren sich für eine Einbürgerung in Deutschland? Nähere Informationen finden sie in unseren Veröffentlichungen zur Einbürgerung und zur Mehrstaatigkeit.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland
Wann kann ein Kind, das in Deutschland geboren wird und dessen Eltern beide ausschließlich Ausländer sind, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben? Hier erfahren Sie mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland.
Automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Sie wollen als Deutscher eine andere Staatsangehörigkeit erwerben? Hier erhalten Sie weiterführende Informationen Automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und zur Mehrstaatigkeit.
Individuelle Auskünfte und Beratung
Wenn Sie zu Ihrem oder einem bestimmten Einzelfall konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde und lassen sich dort individuell beraten. Diese finden Sie bei Ihrer Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Hierbei ist zu beachten, dass deutsche Staatsangehörigkeitsbehörden grundsätzlich nur verbindliche Aussagen zur deutschen Staatsangehörigkeit geben können. Für Fragen zu Besitz oder Nichtbesitz von ausländischen Staatsangehörigkeiten wenden Sie sich bitte an die Behörden des jeweiligen ausländischen Staates selbst.
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