Zugang zum Arbeitsmarkt

Der Zugang zum Arbeitsmarkt von Ausländerinnen und Ausländern mit Asylhintergrund hängt maßgeblich von deren genauem Status ab.

Beschäftigung für anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Der- oder diejenige, dessen/deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge positiv beschieden wurde, bekommt auch eine Aufenthaltserlaubnis und hat damit in der Regel uneingeschränkten Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

Beschäftigung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber im laufenden Verfahren

In den ersten drei Monaten nach der Asylantragstellung darf keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Bei Personen, die in einem ANKER-Zentrum wohnen, gilt dies für die ersten sechs Monate.

Wohnen Asylbewerberinnen oder Asylbewerber nicht in einem ANKER-Zentrum, wird nach dem dritten bis zum sechsten Monat nach Asylantragstellung die Aufnahme einer Beschäftigung in der Regel erteilt, wenn er oder sie nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommt.

Ist das Asylverfahren nach sechs Monaten noch nicht abgeschlossen, besteht in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Staatsangehörige sicherer Herkunftsländer sind von der Regelung ausgeschlossen, ebenso Betroffene, deren Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt worden ist.

Für die Erlaubnis zur Beschäftigung oder Berufsausbildung ist in der Regel auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.

Beschäftigung für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Wer nach erfolglos durchgeführtem Asyl(klage)verfahren keine Verfolgung im Heimatstaat zu fürchten hat, muss grundsätzlich auch wieder dorthin zurückkehren. Für ausreisepflichtige Ausländer steht nicht die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sondern die Aufenthaltsbeendigung im Vordergrund.

Ausnahmen hiervon gibt es insbesondere für das Absolvieren einer qualifizierten Berufsausbildung und herausragend gut integrierter Personen durch die vom Bundesgesetzgeber geschaffene Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer bzw. der Ausbildungsduldung und der Beschäftigungsduldung. Konkret bedeutet das: Abgelehnte und ausreisepflichte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich in einer Berufsausbildung befinden, können eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung oder eine Ausbildungsduldung erhalten. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine zweijährige, ihrer Qualifikation entsprechenden Tätigkeit („3+2-Regelung“). Die Aufenthaltserlaubnis ist danach verlängerbar.

Besonders gut integrierte Geduldete, die bis zum 31. Dezember 2022 eingereist sind und die seit längerer Zeit ihren Lebensunterhalt durch Berufstätigkeit sichern, können für 30 Monate eine sog. Beschäftigungsduldung erhalten. Anschließend besteht ebenfalls die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Im Übrigen hängt die Frage, ob abgelehnten Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann, davon ab, ob die Abschiebung ausgesetzt ist, weil Duldungsgründe bestehen. Weitere Informationen zur Duldungserteilung finden sich unter Aufenthaltsrecht - Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Eine Beschäftigungserlaubnis soll erteilt werden, wenn Duldungsgründe bestehen und  keine gesetzlichen Erwerbstätigkeitsverbote vorliegen, wie etwa in Fällen fehlender Mitwirkung bei der Identitätsklärung. Liegen Duldungsgründe vor und bestehen keine gesetzlichen Erwerbstätigkeitsverbote, so soll eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung stehen bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.

Als Hinweis: Eine Beschäftigung an sich stellt keinen Duldungsgrund dar. Es gibt aber insbesondere im Kontext mit qualifizierten Berufsausbildungen den gesetzlich geregelten Duldungsgrund der Ausbildungsduldung.

Die zuständigen Ausländerbehörden beraten Asylbewerberinnen und Asylbewerber gerne zu ihren Möglichkeiten. In Ablehnungsfällen besteht auch die Möglichkeit, nach einer freiwilligen Ausreise über das reguläre Visumverfahren wieder nach Deutschland zu kommen.