Häufige Fragen
Stand der nachfolgenden FAQ: 23. April 2021
Insbesondere auf unseren Social-Media-Kanälen (Facebook, Twitter und Instagram) erreichen uns zahlreiche Fragen zum aktuellen Geschehen. Hier beantworten wir die häufigsten Fragen.
Aktuelle Entwicklungen
Welche Änderungen gelten ab 23. April 2021?
-
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Das hat der Bundestag mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, das nun auch den Bundesrat passierte. Mit der Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 22. April 2021 hat die Bayerische Staatsregierung die Bundesregelungen in Landesrecht überführt. Die neuen Regelungen gelten ab sofort.
Unter dem Strich ändert sich für Bayern nicht viel:
- Ausgangsbeschränkungen: Es bleibt in Bayern bei der bisherigen Regelung: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Sofern es ein besonders schwieriges Infektionsgeschehen erfordert, können die Landkreise und kreisfreien Städte darüberhinausgehende Ausgangsbeschränkungen erlassen. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
- Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person sind auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich - Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.
- Öffnungen von Geschäften: Geöffnet bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. – immer mit Maske und Mindestabstand.
Bei einer Inzidenz bis unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches. - Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahmen sind nur noch der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
- Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Das gilt nun auch für Zoos und Botanische Gärten.
- Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.
- Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.
- Schulen: Ausführliche Informationen finden Sie beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
- Bekanntgabe von Grenzwert-Über- und Unterschreitungen: Neu ist, dass bei Grenzwert-Über- und Unterschreitungen nunmehr die Rechtsfolgen kraft Gesetzes, also automatisch, eintreten, während es hierfür bisher nach bayerischem Recht einer von Landrat oder Oberbürgermeister unverzüglich zu erlassenden Verfügung bedurfte. Bayern hat festgelegt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte Über- und Unterschreitungen unverzüglich amtlich bekannt geben. So kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger auf der Homepage der jeweiligen kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises aktuell informieren, was gilt.
Zusammengefasst ergeben sich für Bayern nur geringfügige Änderungen.
Warum darf Bayern von der Bundesregelung abweichen?
-
Das Infektionsschutzgesetz des Bundes ermächtigt die Bundesländer, durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu erlassen. Der Bund hat mit seinem Infektionsschutzgesetz und seinen darin enthaltenen Regelungen einheitliche Mindeststandards festgelegt, die die Bundesländer nicht unterschreiten, aber bei Bedarf durch Rechtsverordnung strenger fassen dürfen. Auf dieser im Infektionsschutzgesetz verankerten Ermächtigungsgrundlage fußt auch die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Ausgangsbeschränkungen
Gibt es eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in Bayern? Welche Ausnahmen gibt es?
-
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt.
Es sei denn, dies ist begründet aufgrund
- der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
- der Versorgung von Tieren oder
- aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Das Antreten des Heimwegs von einem fremden Haushalt zählt hierbei nicht zu den ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Hinweis: Vom Begriff der Wohnung erfasst sind auch privat genutzte Gärten, Terrassen und Balkone.
Wo gilt die nächtliche Ausgangsbeschränkung?
-
Eine Übersicht der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte finden Sie hier.
Bitte erkundigen Sie sich zusätzlich auf den Internetseiten der jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte.
Wie viel muss ich bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung zahlen?
-
Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung liegt der Regelsatz bei 500,00 EUR.
Mein Zug hat Verspätung. Was passiert, wenn ich dadurch erst nach 22 Uhr in einem Gebiet mit nächtlicher Ausgangsbeschränkung ankomme?
-
Die Reisen sind so zu planen, dass weder die An- noch die Abreise in die Zeiten der nächtlichen Ausgangsbeschränkung fallen. Wer sich unverschuldet (etwa wegen Verspätungen oder Verkehrsbehinderungen bei der Heimfahrt) im Zeitraum der nächtlichen Ausgangsbeschränkung noch außerhalb einer Wohnung aufhält, handelt dann nicht ordnungswidrig, wenn er sich nach Auflösung des Staus bzw. Ankunft des Zuges auf schnellstem Weg in die Wohnung begibt.
KONTAKTBESCHRÄNKUNG, SPEZIELLE BESUCHSREGELUNGEN
Welche Kontaktbeschränkungen gelten bei privaten Zusammenkünften?
-
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst,
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten bei beruflichen, dienstlichen etc. Zusammenkünften?
-
Die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte gelten nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
Was gilt bei Krankenhausbesuchen, Altenheimen und Pflegeeinrichtungen?
-
Für die Besucher gilt Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
In Einrichtungen der vollstationären Einrichtungen der Pflege, für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen gilt ergänzend:
- Besuchern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn sie über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen, wobei die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PCR-Tests oder POC-Antigentests höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf und die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen muss, oder in der Einrichtung unter Aufsicht einen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
- Für die Besucher gilt innerhalb der Einrichtung FFP2-Maskenpflicht.
- Für die Beschäftigten gilt FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind.
- Das Schutz- und Hygienekonzept nach Abs. 1 Satz 2 muss auch ein Testkonzept enthalten, das insbesondere die regelmäßige Testung der Beschäftigten der Einrichtung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – auch unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben – vorsieht; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
- Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 oder gibt es größere Ausbruchsgeschehen, so hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde – unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben – eine Testung der Beschäftigten dieser Einrichtungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, anzuordnen.
Ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ihre Beschäftigten im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten regelmäßig möglichst an drei verschiedenen Tagen pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Für ihre Beschäftigten besteht FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind.
Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter www.stmgp.bayern.de.
Arbeit und Homeoffice
Muss ich zur Arbeit oder habe ich Anspruch auf Home Office? Ich habe dort Kontakt mit vielen Menschen.
-
Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt auf seiner Homepage Fragen und Antworten zur Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Arbeitsschutzverordnung selbst zur Verfügung.
Müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen "Corona-Test" anbieten?
-
Alle Beschäftigten, deren Tätigkeit mit dem erhöhten Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus verbunden ist, müssen mindestens zweimal wöchentlich ein Testangebot erhalten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt auf seiner Homepage umfangreiche Informationen zur sog. Testangebotspflicht der Arbeitgeber zur Verfügung.
Sind die Beschäftigten zur Annahme des Testangebots verpflichtet?
-
Die Wahrnehmung von Testangeboten auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums ist den Beschäftigten freigestellt. Die Bundesregierung empfiehlt jedoch, das Testangebot anzunehmen.
Unabhängig hiervon, kann in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten wird, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch Allgemeinverfügung anordnen, dass Beschäftigte bestimmter Betriebe und Einrichtungen nur dann in Präsenz am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, wenn sie zu Beginn des Arbeitstages über den Nachweis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.
Bitte informieren Sie sich hierzu auf der Homepage der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. Eine Karte mit einer Übersicht über die Kreisverwaltungsbehörden finden Sie hier.
Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie allgemein
Wo finde ich die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung?
-
Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in der aktuellen Fassung finden Sie hier.
Wo finde ich die Begründung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung?
-
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 16. April 2021 finden Sie hier.
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung vom 9. April 2021 finden Sie hier.
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 25. März 2021 finden Sie hier.
Die Begründung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 finden Sie hier.
Wie erfahre ich den aktuellen Inzidenzwert in meinem Landkreis bzw. in meiner kreisfreien Stadt?
-
Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen hierzu Informationen auf Ihren Homepages bereit.
Sie finden eine Übersicht mit den jeweiligen Links zu den Homepages auf unserer Karte.
Was ist, wenn sich der Inzidenzwert ändert?
-
Wird ein Wert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder nicht mehr überschritten, hat dies die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich amtlich bekanntzumachen. In dieser Bekanntmachung ist der erste Geltungstag (frühestens der Tag nach der amtlichen Bekanntmachung) anzugeben.
Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen hierzu Informationen auf Ihren Homepages bereit. Sie finden eine Übersicht mit den jeweiligen Links zu den Homepages auf unserer Karte.
Wie werden die Beschränkungen durchgesetzt?
-
Die Polizei wird weiterhin die Einhaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie kontrollieren und, wo nach den Umständen des Einzelfalls geboten, auch Bußgeldverfahren einleiten.
Was passiert bei Verstößen?
-
Wer gegen die Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro.
Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist ein Bußgeld in Höhe von 500,00 EUR vorgesehen.
Wie viel muss ich bei einem konkreten Verstoß zahlen?
-
Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und der Schwere der Tat. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einen Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser Bußgeldkatalog ist hier abrufbar.
Gibt es Informationen zum Coronavirus und zu den aktuellen Maßnahmen auch in Gebärdensprache?
-
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt Informationen zum Coronavirus und zu den einzelnen Maßnahmen in Gebärdensprache auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Gehörlose können die Coronavirus-Hotline per Fax kontaktieren: 09131 6808-2202.
Auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bietet auf seiner Internetseite aktuelle Informationen in Gebärdensprache an.
Gibt es Informationen zum Coronavirus und zu den aktuellen Maßnahmen auch in Leichter Sprache?
-
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt Informationen zum Coronavirus und zur aktuellen Ausgangsbeschränkung in "Leichter Sprache" auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bietet auf seiner Internetseite aktuelle Informationen in Leichter Sprache an.
Gibt es Informationen zum Coronavirus auch in anderen Sprachen?
-
Die Integrationsbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung stellt auf Ihrer Homepage ein Info-Plakat „Corona-positiv – Was dann?“ in 13 Sprachen zum Download zur Verfügung.
Corona-Teststrategie und Impfungen
Wie kann ich mich testen lassen?
-
Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/)
finden Sie stets aktualisierte Hinweise auf alle Fragen rund um das Testgeschehen:
z.B.
Wer kann sich testen lassen?
Wo kann ich mich testen lassen?
Wer führt die Testungen durch?
Wer übernimmt die Kosten für Testungen?
Wer informiert das zuständige Gesundheitsamt?
Kann ich mich auch ohne Symptome testen lassen und wenn ja, wo?
Testpflicht für Reiserückkehrende aus Risikogebieten?
Wo finde ich Informationen zur Impfung gegen das Coronavirus?
-
Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums finden Sie alles rund um die Impfung gegen das Coronavirus.
z.B.
Bayerische Impfzentren
Ablauf der Impfung im Impfzentrum
Terminvergabe für die Impfungen
Benötigte Dokumente für die Impfung
Reihenfolge für die Impfungen
FFP2-Maskenpflicht
Wo muss ich eine FFP2-Maske tragen?
-
Die FFP2-Maskenpflicht besteht
- für die Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (Haltestellen) sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr;
- für die Kunden und ihre Begleitpersonen in Ladengeschäften mit Kundenverkehr (z.B. in Lebensmittelgeschäften, Banken und Tankstellen), bei der Abholung von vorbestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect), bei der Abholung von Essen "To Go" und bei der Abholung von bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken und Archiven: konkret in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen;
- an Verkaufsständen auf Märkten;
- für die Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, mit der Ausnahme, dass die FFP2-Maske ausnahmsweise nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung dies nicht zu lässt (z.B. Zahnbehandlung);
- für die Besucher in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen usw. und für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind,
- für die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind,
- für die Teilnehmer
- für die Besucher von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften.
Muss ich schon an der Haltestelle des Öffentlichen Personennahverkehrs eine FFP2-Maske tragen?
-
Ja. Die FFP2-Maske ist in sämtlichen zum Öffentlichen Personennahverkehr gehörenden Einrichtungen zu tragen, also auch an Haltestellen.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt für den Einzelhandel. Was heißt das für mich als Kunde?
-
Überall, wo bisher im Einzelhandel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden musste, ist künftig eine FFP2-Maske zu tragen. Das heißt in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen.
Welche Personen sind von der Maskenpflicht ausgenommen?
-
Es bleibt bei den bereits geltenden Ausnahmeregelungen. Im Übrigen müssen Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt für sie bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren.
Müssen Kinder auch FFP2-Masken tragen? Ab welchem Alter?
-
Die FFP2-Maskenpflicht gilt erst ab 15 Jahren. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren müssen keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt für sie bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren
Ich arbeite im Einzelhandel, muss ich jetzt auch eine FFP2-Maske tragen?
-
Nein, als Beschäftigter im Einzelhandel müssen Sie keine FFP2-Maske tragen. Zur Wahrung der Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung des Bundes haben Sie jedoch anstelle einer (einfachen) Mund-Nasen-Bedeckung („Community-Maske“) zukünftig einen zertifizierten Mund-Nasen-Schutz (CE-zertifiziert) zu verwenden. Hierzu genügt eine sog. OP-Maske. Dort, wo auch bislang keine Maske erforderlich war (z. B. weil in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist), muss das Personal auch zukünftig keine Maske tragen.
Werden für Bedürftige die FFP2-Masken gestellt?
-
Ja.
Für bedürftige Menschen sollen 2,5 Mio. FFP2-Masken zur Verfügung gestellt werden.
Ich bin bereits gegen das neue Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft. Muss ich auch eine FFP2-Maske tragen?
-
Ja. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch für Geimpfte.
Ich bin schwanger. Gilt auch für mich die FFP2-Maskenpflicht?
-
Ja. Eine spezielle Ausnahme für Schwangere ist derzeit nicht vorgesehen, es gelten weiterhin die allgemeinen Ausnahmen. Der besondere Schutz von Schwangeren und ihrer ungeborenen Kinder spricht in der Regel für die regelmäßig kurzzeitige Verwendung von FFP2-Masken in Risikokonstellationen.
Ich will mit dem Fernzug der Deutschen Bahn fahren. Gilt auch hier die FFP2-Maskenpflicht?
-
Nein. In Zügen oder Bussen des Fernverkehrs gilt die FFP2-Maskenpflicht nicht.
Darf ich anstatt einer FFP2-Maske eine andere Maske mit vergleichbarer Schutzwirkung tragen?
-
Ja, das ist erlaubt.
Laut der 11. BayIfSMV sind FFP2-Masken oder Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zulässig.
Als mindestens gleichwertig gelten in diesem Sinne folgende Standards:
- FFP3 (Europa)
- N95 (NIOSH-42C FR84, USA),
- P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland)
- KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64)
- DS (Japan JMHLW-Notification 214,2018)
- KN95 (GB2626-2006, China)
Dabei handelt es sich um die Anwendung von Atemschutzmasken durch Privatpersonen.
Wir weisen darauf hin, dass dies nicht für die Zulassung als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Arbeitsschutz gilt. Hierfür gelten gesonderte Regelungen. Zudem ist zu beachten, dass für das Inverkehrbringen von Schutzmasken ebenfalls gesonderte gesetzliche Regelungen gelten.
Für die Zulässigkeit von Masken im Sinne der FFP2-Maskenpflicht ist alleine entscheidend, ob diese eine der o.a. Zertifizierungen aufweist. Andere Zertifizierungen oder Bescheinigungen, die auf gleichwertige oder sogar bessere Filterwirkungen hinweisen, werden nicht anerkannt.
Darf man auch FFP2-Masken mit Ventil tragen?
-
Nein. FFP2-Masken mit Ventil dürfen nicht getragen werden. Sie bieten keinen hinreichenden Fremdschutz, da Aerosole des Trägers nach außen dringen.
Muss ich befürchten, dass FFP2-Masken bald ausverkauft sein werden?
-
Nein. Markterkundungen haben ergeben, dass die Versorgung mit FFP2-Masken (oder Masken mit vergleichbarer Schutzwirkung) sichergestellt ist. Die Nachfrage nach FFP2-Masken ist kurzfristig, unmittelbar nach Bekanntwerden der geplanten FFP2-Maskenpflicht, in die Höhe geschnellt und in manchen Geschäften waren die FF2-Masken daraufhin vergriffen. Ein grundsätzlicher Engpass zeichnet sich aber nicht ab.
Fragen zu Masken und Co.
Gibt es in Bayern eine Maskenpflicht und wo gilt diese?
-
Es wird zwischen einer allgemeinen Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung) und einer speziellen FFP2-Maskenpflicht unterschieden.
Die FFP2-Maskenpflicht besteht- für die Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (Haltestellen) sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr;
- für die Kunden und ihre Begleitpersonen in Ladengeschäften mit Kundenverkehr (z.B. in Lebensmittelgeschäften, Banken und Tankstellen), bei der Abholung von vorbestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect), bei der Abholung von Essen "To Go" und bei der Abholung von bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken und Archiven: konkret in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen;
- an Verkaufsständen auf Märkten;
- für die Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, mit der Ausnahme, dass die FFP2-Maske ausnahmsweise nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung dies nicht zu lässt (z.B. Zahnbehandlung);
- für die Besucher in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen usw. und für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind,
- für die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind,
- für die Besucher von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften.
Die Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung) besteht- auf von den zuständigen Behörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
- in öffentlichen Personenfernverkehr (z.B. auch Flugverkehr) und den hierzu gehörenden Einrichtungen für die Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt.
- Für das Personal in Ladengeschäften sowie für das Personal von Bibliotheken und Archiven in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden,
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen,
- am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
- in Schulen: Auf dem Schulgelände und in allen Angeboten der Notbetreuung besteht Maskenpflicht. Für die Lehrkräfte gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die jeweiligen Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen.
- an Hochschulen bei praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten sowie bei Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern.
- in Erste-Hilfe-Kursen und der Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks
- für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Fahrprüfungen,
- Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz unter freiem Himmel (z.B. Demonstrationen), in der Regel ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen.
- bei notwendigen Beherbergungen für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden.
Die Landratsämter und kreisfreien Städte können darüberhinausgehende Anordnungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erlassen.
Was versteht man unter einer Maske?
-
Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
Weitere Informationen und Empfehlungen zu Art und Verwendung von Masken finden Sie auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html).
Gilt Maskenpflicht auch auf dem Fahrrad?
-
Auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, besteht Maskenpflicht. Die örtlich zuständigen Behörden machen die betroffenen Straßen und Plätze örtlich bekannt, z.B. auf ihrer Internetseite oder durch entsprechende Verkehrsschilder.
In diesen Bereichen gilt die Maskenpflicht dann unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel man unterwegs ist, d.h. auch auf Fahrrädern.
Muss das Personal eine Maske auch dann tragen, wenn Sie durch (Plexi-)Glasscheiben von den Kunden getrennt sind?
-
Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften, in Dienstleistungsbetrieben mit Kundenverkehr sowie in Arzt- und Zahnarztpraxen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur für die Kunden und ihre Begleitpersonen, aber nicht für das Personal im Einzelhandel.
Ab wieviel Jahren gilt die Maskenpflicht?
-
Die allgemeine Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung .z.B. Community-Masken/Alltagsmasken) gilt für Personen ab dem sechsten Geburtstag. Jüngere Kinder müssen keine Maske tragen.