Hinweise zur Bundestagswahl

München, 17.09.2013

Bundestagswahl am 22. September 2013 - Innenminister Joachim Herrmann ruft alle Bürgerinnen und Bürger auf, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen - Hohe bayerische Wahlbeteiligung stärkt Bayern im Bundestag

+++ Am Sonntag, den 22. September 2013, sind in Bayern rund 9,5 Millionen wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, den 18. Deutschen Bundestag zu wählen. Innenminister Joachim Herrmann bittet alle Bürgerinnen und Bürger, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Dabei verwies Herrmann darauf, dass nach dem Bundestagswahlrecht die Zahl der in den Bundesländern gewählten Abgeordneten auch von der Wahlbeteiligung in den jeweiligen Ländern abhängig ist: "Je höher im Ländervergleich die Wahlbeteiligung in Bayern ist, umso höher ist auch die Zahl der aus Bayern entsandten Bundestagsabgeordneten. Denn die Zahl der Mandate für die bayerischen Landeslisten hängt von den auf sie entfallenen Zweitstimmen ab. Wer also die bayerischen Interessen kraftvoll in Berlin vertreten sehen will, muss am Sonntag zur Wahl gehen." +++

Wer am Wahlsonntag nicht in seinem Wahllokal abstimmen könne oder verreist sei, sollte frühzeitig Briefwahlunterlagen beantragen. Die Wahlbeteiligung bei den bisherigen Bundestagswahlen seit 1949 lag in Bayern zwischen 71,6 Prozent (2009) und 89,8 Prozent (1972). Die Wahllokale sind von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

1. Wahlsystem, Einteilung des Wahlgebiets

Wie bei der Bundestagswahl 2009 sind 598 Abgeordnete zu wählen. Davon wird die eine Hälfte (299) direkt in den Wahlkreisen und die andere Hälfte über die Landeslisten der Parteien gewählt. Die Gesamtzahl der Sitze kann sich nach dem tatsächlichen Wahlergebnis wegen des notwendigen Verhältnisausgleichs zur Vermeidung von Überhangmandaten erhöhen; damit kann es insgesamt mehr Listen- als Direktmandate geben (siehe Nr. 7).

Für die Wahl der Direktmandate ist das Bundesgebiet in 299 Wahlkreise eingeteilt. Auf Bayern entfallen wie bei der letzten Wahl 45 Wahlkreise. Ein Wahlkreis ist also nicht identisch mit einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt oder dem Stimmkreis bei der Landtagswahl. In jedem dieser Wahlkreise wird eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter mit der Erststimme direkt gewählt. Gewählt ist in jedem Fall derjenige Wahlkreisbewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Die Landeslisten wurden von den Parteien in einem eigenen Verfahren für jedes Bundesland aufgestellt und können vom Wähler nicht verändert werden ('starre' Liste). Gewählt werden mit der Zweitstimme also nicht Einzelpersonen, wie zum Beispiel bei der bayerischen Landtagswahl, sondern insgesamt die jeweilige Partei mit der auf der jeweiligen Landesliste vorgegebenen Reihenfolge der aufgestellten Bewerber. Die Zweitstimmen sind letztlich entscheidend für das Verhältnis der auf die Parteien entfallenden Sitze.

Für die Stimmabgabe bilden die Gemeinden einen oder mehrere Wahlbezirke, die oft identisch mit den Stimmbezirken der Landtagswahl sind. Ein Wahlbezirk umfasst mindestens etwa 100 und höchstens etwa 2000 Wahlberechtigte. Jedem Wahlbezirk ist ein Wahllokal zugeordnet. Bei der Bundestagswahl 2009 gab es in Bayern über 13.000 Wahlbezirke.

2. Wahlvorschläge

Für die Bundestagswahl stehen in Bayern 20 Landeslisten (2009: 19) mit insgesamt 583 Bewerberinnen und Bewerbern (2009: 474) auf den Stimmzetteln. Diese Landeslisten sind in jedem der bayerischen Wahlkreise einheitlich.

In den 45 Wahlkreisen stehen darüber hinaus jeweils zwischen sieben und 13 Kreiswahlvorschläge (Direktkandidatinnen und Direktkandidaten) auf dem Stimmzettel. Vier Parteien haben in allen 45 Wahlkreisen Kreiswahlvorschläge aufgestellt, 16 weitere Parteien jeweils nur in einzelnen Wahlkreisen. Darunter sind auch zwei Parteien, für die in Bayern keine Landesliste zugelassen ist. Außerdem bewerben sich noch in sieben Wahlkreisen insgesamt acht sonstige Einzelbewerber, also parteiunabhängige Bewerber. Insgesamt stehen in den Wahlkreisen 447 Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl. Davon kandidieren 314 sowohl auf der jeweiligen Landesliste ihrer Partei als auch als Direktkandidat.

Die Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel ist in ganz Bayern einheitlich und richtet sich für die Parteien nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl in Bayern erzielt haben; die neu hinzugekommenen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten; sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge an.

3. Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten (also seit dem 22. Juni 2013) in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich hier sonst gewöhnlich aufhalten. Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein, zum Beispiel weil für sie zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt worden ist oder sie durch Richterspruch ihr Wahlrecht verloren haben.

Ausländische Unionsbürger sind anders als bei Europa- sowie Gemeinde- und Landkreiswahlen nicht wahlberechtigt.

Auch im Ausland lebende Deutsche sind unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt. Diese Auslandsdeutschen mussten allerdings bis spätestens 1. September 2013 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der für sie zuständigen Gemeinde stellen. Nach Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten diese Auslandsdeutschen von ihrer Gemeinde auf dem schnellsten Weg automatisch Briefwahlunterlagen übermittelt, wenn notwendig, auch durch Luftpost oder auf dem Kurierweg des Auswärtigen Amtes über die Konsulate und Botschaften.

4. Wahlbenachrichtigung, Wahlschein

Die Gemeinden haben an alle Wahlberechtigten, die am Stichtag 18. August 2013 mit Hauptwohnung in der Gemeinde gemeldet waren und deshalb von Amts wegen in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen wurden, bis zum 1. September 2013 Wahlbenachrichtigungen versandt. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, wahlberechtigt zu sein, sollte sich schnellstens mit dem Wahlamt seiner Gemeinde in Verbindung setzen. Keinesfalls sollte man mit der Klärung des Wahlrechts bis zum Wahltag warten.

In der Wahlbenachrichtigung ist unter anderem das jeweils zutreffende Wahllokal angegeben. Wer in einem anderen Wahllokal seines Wahlkreises wählen will, zum Beispiel weil dieses für ihn günstiger liegt oder einen behindertengerechten Zugang bietet, muss bei seiner Gemeinde einen Wahlschein beantragen. Ob ein Wahllokal barrierefrei ist, steht in der Regel bereits auf der Wahlbenachrichtigung; auch die Gemeinden geben hierzu Auskunft. Einen Wahlschein erhält auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Wahlberechtigter, der ausnahmsweise nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Mit einem Wahlschein kann der Wähler aber auch durch Briefwahl wählen (siehe Nr. 6).

Bei Stimmabgabe im eigenen Wahllokal reicht in der Regel die Vorlage der Wahlbenachrichtigung. Dennoch sollte immer ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass) mitgenommen werden. Dieser ist auch dann notwendig, wenn man seine Wahlbenachrichtigung vergessen oder verlegt hat. Wer mit Wahlschein in einem anderen Wahllokal seines Wahlkreises wählen will, muss ebenfalls einen gültigen Ausweis vorzeigen.

5. Stimmabgabe, Stimmzettel

Jeder Wähler erhält einen Stimmzettel.

- Auf der linken Stimmzettelhälfte stehen in schwarzem Druck die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber für den Wahlkreis (Direktkandidaten) mit Wohnort und Angabe des Berufs.
- Auf der rechten Stimmzettelhälfte stehen in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten der Parteien mit den jeweils ersten fünf Bewerbern.

Neben jedem Direktkandidaten und neben jeder Landesliste ist ein Kreis für die Stimmabgabe vorgesehen.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, die Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Direktkandidaten) und eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei. Beide Stimmen können unabhängig voneinander abgegeben werden. Die Kennzeichnung erfolgt durch Ankreuzen des jeweiligen Kreises oder auf andere eindeutige Weise.

Sind auf dem Stimmzettel mehrere Wahlkreisbewerber oder mehrere Parteien angekreuzt, sind die jeweiligen Stimmen ungültig. Ein Häufeln von Stimmen wie bei der Gemeinderats- oder Kreistagswahl gibt es bei der Bundestagswahl nicht. Wenn ein Wähler nur seine Erststimme oder nur seine Zweitstimme abgibt, ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

Wähler, die nicht lesen oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht selbständig wählen können, dürfen sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands sein. Blinde und sehbehinderte Wähler haben wie bei den letzten Bundestags- und Europawahlen die Möglichkeit, bei der Stimmabgabe eine Stimmzettelschablone zu verwenden, die im Auftrag des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbunds auf Grundlage der amtlichen Stimmzettel eigenverantwortlich hergestellt und verteilt wurde. Um das seitenrichtige Einlegen des Stimmzettels in die Schablone zu erleichtern, wurde in alle Stimmzettel am rechten oberen Rand jeweils ein kleines rundes Loch eingestanzt. Nähere Informationen zu den Schablonen erteilt der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e. V. in München, Telefon: 089/55988-120.

6. Briefwahl

Für die Briefwahl muss der Wahlberechtigte einen Wahlschein mit den zugehörigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Umschläge, Merkblatt) schriftlich (auch per Telefax, E-Mail oder Internet) bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde (Wahlamt) beantragen. Für die Antragstellung sollte das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte oder ggf. das von der Gemeinde im Internet bereitgestellte Formular verwendet werden, auf denen alle für eine schnelle Bearbeitung benötigten Daten (insbesondere vollständiger Name, Wohnanschrift, Geburtsdatum) enthalten sind. Ein Grund für die Briefwahl muss nicht angegeben werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter, der weder einen Wahlschein selbst beantragen noch eine Vollmacht erteilen kann, hat die Möglichkeit, eine Person seines Vertrauens mit der Antragstellung zu beauftragen.

Der Antrag kann vom Wahlberechtigten auch mündlich durch Vorsprache, nicht aber telefonisch bei der Gemeinde gestellt werden; dann können die Unterlagen gleich mitgenommen werden. Möglich ist hierbei aber auch die Ausübung der Briefwahl durch die wahlberechtigte Person an Ort und Stelle; der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern er wird dort gleich abgegeben und von der Gemeinde bis zum Wahltag sicher verwahrt.

Anträge können in der Regel nur bis Freitag, 20. September 2013, 18.00 Uhr, gestellt werden; in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. bei plötzlicher Erkrankung, die nachzuweisen ist) auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.

Bei der Antragstellung ist die Adresse anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen; dies kann auch die Urlaubsadresse sein. Dabei sind jedoch gegebenenfalls die im Ausland längeren Postlaufzeiten sowohl bei der Versendung der Unterlagen durch die Gemeinde als auch bei der Rücksendung des Wahlbriefs zu beachten.

Die Briefwahlunterlagen werden von der Gemeinde grundsätzlich per Post (gegebenenfalls auch per Luftpost) versandt, wenn sie bei der Beantragung nicht ohnehin gleich persönlich abgeholt werden (was zum Beispiel bei Beantragung erst in den letzten Tagen vor der Wahl dringend zu empfehlen ist). Sie können auch durch eine vom Wahlberechtigten schriftlich ausdrücklich für die Entgegennahme der Unterlagen bevollmächtigte andere Person abgeholt werden. Die Antragsformulare für den Wahlschein enthalten bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Die bevollmächtigte Person darf aber nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten und muss dies der Gemeinde bei der Abholung auch schriftlich versichern.

Wie die Wahlberechtigten richtig per Briefwahl wählen, ist auf dem zu den Briefwahlunterlagen gehörigen Merkblatt ausführlich beschrieben.

Wichtig ist bei der Briefwahl, dass der Briefwähler selbst für den rechtzeitigen Zugang des Wahlbriefs an die zuständige Stelle verantwortlich ist; auch das Transportrisiko liegt beim Wähler. Der Wahlbrief muss auf jeden Fall spätestens am Wahlsonntag um 18.00 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle (Wahlamt der Gemeinde) eingehen. Im Inland wird der Wahlbrief von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Bei Inanspruchnahme eines anderen Postdienstleisters, bei Aufgabe im Ausland oder bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform (zum Beispiel Einschreiben) muss das jeweils notwendige Entgelt entrichtet werden.

Wenn der Wahlbrief erst am Samstagabend vor der Wahl oder am Wahlsonntag in einen Postbriefkasten eingeworfen wird, ist der rechtzeitige Zugang in keinem Fall mehr möglich, auch wenn der Briefkasten mit einem roten Punkt (Sonntagsleerung) gekennzeichnet ist. Briefwähler innerhalb Deutschlands sollten deshalb den Wahlbrief grundsätzlich spätestens am Donnerstag vor der Wahl (19. September) abschicken.

Bestehen Zweifel über den rechtzeitigen Zugang per Post, sollte der Wahlbrief spätestens am Wahlsonntag vor 18 Uhr persönlich oder durch eine Vertrauensperson in den Hausbriefkasten bzw. Fristenbriefkasten der Gemeinde eingeworfen werden oder dort gegebenenfalls einem Bediensteten des Wahlamts übergeben werden. Im Wahllokal darf der Wahlbrief nicht abgegeben werden, weil für die Zulassung und Auszählung der Wahlbriefe besondere Briefwahlvorstände zuständig sind, die auch in anderen Räumen untergebracht sind.

7. Sitzeverteilung im neuen Bundestag

Die Sitzverteilung wird in zwei Stufen ermittelt:

In einer ersten Verteilung werden zunächst 598 Sitze den Landeslisten der Parteien aus festen Sitzkontingenten der Länder (nach deren Bevölkerungsanteil) zugeordnet und die Zahl evtl. nicht anrechenbarer Direktmandate (Überhangmandate) ermittelt. Für die zweite Stufe der Sitzverteilung wird die Sitzzahl des Bundestages so lange erhöht, bis für jede Partei nach dem Verhältnis der Zweitstimmen mindestens so viele Sitze anfallen wie in der ersten Verteilung zuzüglich der nach der ersten Stufe der Sitzverteilung gegebenenfalls auftretenden Überhangmandate. Dadurch wird erreicht, dass alle Direktmandate angerechnet werden können, also im Ergebnis keine Überhangmandate entstehen.

In der zweiten Verteilung wird dann diese Sitzzahl auf die Parteien (Oberverteilung) und sodann innerhalb der Parteien auf deren Landeslisten verteilt (Unterverteilung). Von der auf jede Landesliste entfallenden Sitzzahl wird bei der Sitzvergabe zunächst die Zahl der in den Wahlkreisen des Landes errungenen Direktmandate abgerechnet. Die restlichen Sitze werden sodann aus der Landesliste nach der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Listenbewerber, die auch in einem Wahlkreis kandidiert und dort ein Direktmandat errungen haben, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt.

Eine Partei kann nur dann Sitze über die Landesliste im Bundestag erhalten, wenn sie bundesweit mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat. Derjenige Direktkandidat, der in seinem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält, kommt auf jeden Fall als Abgeordneter in den Bundestag, auch wenn die Partei, für die er angetreten ist, an den genannten Hürden (mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen oder drei gewonnene Wahlkreise) gescheitert ist; Entsprechendes gilt für die erfolgreichen sonstigen Direktbewerber.

Die Gesamtzahl der bayerischen Abgeordneten im Bundestag ist nicht gesetzlich vorgegeben. Nur die Zahl der in den 45 bayerischen Wahlkreisen direkt gewählten Abgeordneten steht fest; im Übrigen hängt die Zahl davon ab, wie viele Stimmen für die bayerischen Landeslisten der bei der Sitzeverteilung zu berücksichtigenden Parteien abgegeben werden. Durch eine im Ländervergleich überdurchschnittlich hohe Wahlbeteiligung in Bayern würde sich die Zahl der über die bayerischen Landeslisten gewählten Abgeordneten erhöhen.

8. Ermittlung des Wahlergebnisses

Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr werden von den ehrenamtlichen Wahlvorständen in den Wahllokalen und Briefwahlbezirken die Stimmen ausgezählt. In Bayern waren bei den letzten Bundestagswahlen über 123.000 Wahlvorstandsmitglieder im Einsatz. Selbstverständlich können Interessierte den Wahlvorständen bei der Auszählung der Stimmzettel zusehen und sich dadurch von der ordnungsgemäßen Ergebnisermittlung überzeugen. Die gesamte Wahlhandlung einschließlich der Ergebnisermittlung (auch der Briefwahlbezirke) ist öffentlich.

Vor Schließung der Wahllokale sind Vorabveröffentlichungen der Ergebnisse von Nachwahlbefragungen auf welchem Weg auch immer strikt verboten.

Die vorläufigen Wahlergebnisse werden von den Wahlvorständen sofort über die Gemeinden, die Landratsämter und die Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter und von hier aus als bayerisches Gesamtergebnis noch am Wahlabend an den Bundeswahlleiter gemeldet. Die Wahlvorstände, die Kreiswahlleiter sowie die Landeswahlleiter geben das Ergebnis für ihren jeweiligen Bereich sofort nach Feststellung bekannt. Das vorläufige amtliche Endergebnis für die Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundeswahlleiter noch in der Wahlnacht bekannt gegeben werden.

9. Ergänzende Informationen

Ausführliche Informationen zur Bundestagswahl, insbesondere die Wahlvorschläge im Einzelnen, ein Musterstimmzettel, Ergebnisse der bisherigen Wahlen und darüber hinaus allgemeine Fragen des Wahlrechts sowie weiterführende Links sind in den Internet-Angeboten des Landeswahlleiters (www.wahlen.bayern.de) und des Bundeswahlleiters (www.bundeswahlleiter.de) abrufbar.