Corona-Pandemie: Wöchentliches Update

Update vom 5. August 2021

Liebe Leserinnen und Leser,

wie bei jedem Update des Corona-Newsletters darf ich auch in dieser Ausgabe die Datenlage an den Anfang stellen. Heute, Donnerstag, 5. August, 08:00 Uhr, verzeichnen wir für Bayern insgesamt 654.783 bestätigte Covid-19-Infektionen. Im Vergleich zum Donnerstag der letzten Woche, bis zu dem 653.008 Infektionen registriert wurden, sind dies 1.775 mehr. Daraus errechnet sich ein Tagesschnitt von 254 Neuinfektionen, nachdem dieser Wert in den Vorwochen bei 255, 232, 168, 90, 170, 256, 465, 612, 820, 1.536, 1.867, 2.465, 3.212, 3.558, 3.560, 2.492, 2.664, 2.305, 1.888, 1.496, 1.320, 1.104, 1.093, 1.263, 1.646, 1.909, 2.366, 3.265, 3.143, 3.203, 3.912, 4.172, 3.638, 3.475, 3.606, 3.432, 3.597, 2.918, 2.153, 1.243, 652 bzw. 372 lag. Der zuletzt festzustellende Trend einer moderaten Zunahme der Neuinfektionen hat in dieser Woche eine Pause eingelegt und bewegt sich im Wochenvergleich leicht seitwärts. Das ist gut so und es wäre zu wünschen, dass diese Entwicklung so weitergeht.

Die besagte Seitwärtsbewegung zeigt sich für den Freistaat auch in der länderspezifisch ermittelten 7-Tage-Inzidenz. Für Bayern hat das RKI heute eine solche von 13,6 festgestellt – nach 13,9, 12, 9, 6, 6, 8, 14, 22, 38, 41, 69, 107, 124, 161, 180, 178, 119, 142, 114, 96, 77 und 68 an den vorangegangenen Vergleichstagen. Etwas anders sieht es für den Bund aus. Bundesweit verzeichnen wir heute einen Wert von 19,4 (16,0) und damit erneut eine leichte Zunahme gegenüber der Vorwoche. Die Einzelwerte liegen jetzt zwischen 34,5 für Hamburg (Vorwoche 28,1) und 6,0 für Sachsen (Vorwoche 4,1 für Sachsen-Anhalt). Einstellige Werte besitzen aktuell leider nur drei Bundesländer; neben dem bereits genannten Sachsen sind dies Sachsen-Anhalt und Thüringen. Es verfestigt sich damit abermals der Eindruck, dass die Anstiege außerhalb Bayerns etwas stärker an Fahrt aufnehmen.

Die Reproduktionszahl R gibt an, wie viele weitere Personen ein Infizierter statistisch ansteckt, ehe er gesundet oder verstirbt. Liegt der Wert bei 1, scheiden aus dem statistisch betrachteten und in seinen Faktoren gewichteten Infektionsgeschehen täglich genauso viele Menschen aus, wie neu dazukommen. Dieser Parameter, in dessen Berechnung verschiedenste statistische Größen Eingang finden, lag in der Vorwoche bei 1,1 und pendelte sich in der vergangenen Woche weiter um die magische Grenze von 1 herum ein. Damit haben sich Befürchtungen, wir befänden uns bereits am Beginn eines erneut exponentiellen Wachstums, bislang Gott sei Dank nicht bestätigt.

Aufschlussreich für das Infektionsgeschehen ist auch die Quote der auf die Gesamttestzahl bezogenen Fälle mit Corona-positivem Ergebnis, die sog. „Positivrate“. Lag diese in der letzten Woche bei 1,1 Prozent, so schwankte sie in den zurückliegenden Tagen zwischen 0,6 bis 1,4 Prozent. Die Nachfrage nach PCR-Tests liegt bei einem 7-Tages-Mittel von rund 25.800 auf dem Niveau der Vorwoche.

Ich darf nun zum regionalen Infektionsgeschehen kommen. Gleich vorab eine positive Nachricht: Stand heute befinden sich alle 96 Landkreise und kreisfreien Städte wieder unter der weitere Eindämmungsmaßnahmen auslösenden Marke von 50. Das ist gut! Die höchste Inzidenz weist nach wie vor das Berchtesgadener Land auf, allerdings mit stark verbesserten 46,3 (Vorwoche 62,3). Dann folgen die Stadt Aschaffenburg mit 45,1 sowie – mit deutlichem Abstand – der Landkreis Weilheim-Schongau mit 26,6. Eine einstellige Inzidenz weisen aktuell immerhin noch 43 Landkreise und kreisfreie Städte auf. Und eine lupenreine weiße Weste mit 0,0 kann im Moment an einsamer Spitze noch der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen verbuchen. Damit liegt immerhin einer der bundesweit noch verbliebenen 4 „Null-Nummern“ im Freistaat.

Sehr gut läuft es weiterhin in den bayerischen Kliniken. Hier lautet die wöchentliche Faustformel aus der Gesamtzahl der hospitalisierten Corona-Patienten und denen auf „Intensiv“ wie in der Vorwoche „280 zu 60“. Diese positive Entwicklung bildet sich auch im Corona-bezogenen Sterbegeschehen ab. Dieses liegt – bei aller Tragik des Einzelfalles – bei einem weiterhin sehr günstigen 7-Tages-Mittel von jetzt 3 (1,7).

Liebe Leserinnen und Leser, da wir uns im Augenblick ja in den großen Sommerferien befinden und damit für viele in der Haupturlaubs- und -reisezeit, möchte ich auch diese Woche wieder die 7-Tage-Inzidenzen einiger unserer europäischen Freunde vorstellen:

So verzeichnet aktuell Spanien eine 7-Tage-Inzidenz von 320, Frankreich 230, Griechenland 181, Portugal 166, Niederlande 123 und Belgien 102, während unsere südlichen und östlichen Nachbarn wie Italien mit 65, Österreich mit 37, Tschechien mit 11 und Polen mit 3 wesentlich günstiger liegen. Darum Augen auf bei der Wahl des Urlaubsortes – und das, wo es doch am schönsten bei uns in Bayern ist. Aber ganz im Ernst: Natürlich ist auch weiterhin ein Urlaub auf Mallorca möglich, aber zu vermehrter Vorsicht ist bei einem derart hohem Infektionsgeschehen aber natürlich dringend zu raten.

Und wenn wir schon bei Thema Reisen sind. Wer eine Reise tut, kommt irgendwann ja, so Gott will, auch wieder heil und wohlbehalten zurück. Bei dieser Rückkehr gilt es nun seit dem 1. August einige Neuerungen zu beachten. Denn am vergangenen Sonntag ist die neu gefasste Einreiseverordnung des Bundes in Kraft getreten. Diese bringt im Vergleich zur Vorgängerregelung eine ganze Reihe von Änderungen, die ich an dieser Stelle natürlich nicht alle ansprechen kann. Besonders wichtig erscheint mir aber Folgendes:

Zunächst ändert sich die Kategorisierung der besonders Corona-problematischen Weltregionen. Wurde bisher zwischen (einfachen) Risikogebieten, Hochinzidenz- und Virusvariantengebieten unterschieden, so kann das Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesinnenministerium nunmehr nach den jeweils maßgeblichen Kriterien entweder „Hochrisikogebiete“ oder „Virusvariantengebiete“ ausweisen. Die Kategorie der „einfachen Risikogebiete“ ist ersatzlos entfallen. Eine Region kann beispielsweise dann zu einem Hochrisikogebiet erklärt werden, wenn dort besonders hohe Fallzahlen vorliegen, also stabil ein Mehrfaches der in Deutschland vorherrschenden 7-Tage-Inzidenz. Als Virusvariantengebiet kann eine Region dann ausgewiesen werden, wenn dort eine Mutation grassiert, die in Deutschland noch nicht verbreitet ist und deren schneller Eintrag deshalb unbedingt verhindert werden muss.

Welche rechtlichen und tatsächlichen Folgen verbinden sich nun mit einer Einreise aus dem Ausland? Das ist von der jeweils geltenden Einstufung abhängig. Die geringsten Anforderungen verbinden sich mit einer Einreise aus einem „sonstigen Gebiet“, das also weder Hochrisiko- noch Virusvariantengebiet ist. Hier braucht es vor der Einreise keine digitale Einreiseanmeldung (DEA) und es bestehen weder Quarantänepflicht noch ein Beförderungsverbot für Personenbeförderungsunternehmen, aber alle Reisenden ab dem 12. Lebensjahr müssen nachweisen können, dass sie vollständig geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Ein negativer PCR-Test darf maximal 72 Stunden alt sein, ein Antigen-Schnelltest maximal 48 Stunden. Diese Regelung trifft insoweit auch alle Urlaubsheimkehrer, selbst wenn sie „nur“ in „Niedrigrisikoländern“ waren. Um dies mit einem praktischen Beispiel zu illustrieren: Wer eine Woche in Österreich etwa in der Steiermark oder im Salzkammergut auf Urlaub war, der braucht nun bei der Einreise nach Deutschland einen der genannten Nachweise. Von diesen Obliegenheiten gibt es aber auch Ausnahmen, etwa für den reinen Transit durch Deutschland oder Kurzzeitaufenthalte bis zu 24 Stunden in einem sonstigen Gebiet.

Den in der Praxis häufigsten Fall werden – neben den durchziehenden Holländern – Tagesausflügler oder Pendler bilden, die nur mal kurz auf einen Verlängerten mit Kaiserschmarrn oder zum Shoppen nach Vorarlberg, Tirol, Salzburg oder Niederösterreich gefahren sind oder in Tschechien vergleichbaren Freuden gefrönt haben, aber auch berufsbedingte Tagespendler und – wenn jetzt nicht beiderseits der Grenze Ferien wären – auch Schülerinnen und Schüler. Wenn kein Ausnahmetatbestand vorliegt, aber der entsprechende Nachweis über 3G fehlt, gibt es Ärger bei der Überprüfung durch die Bayerische Polizei und die Bundespolizei. Erfreulicherweise zeigen aber erste Erfahrungen an den Grenzen: Die Reiserückkehrer halten sich fast ausnahmslos an die geltenden Vorschriften und sind im Besitz der entsprechenden Nachweise.

Wer aus einem Hochrisikogebiet, etwa aus Portugal, Spanien, Großbritannien, Namibia oder Südafrika nach Deutschland zurückkehrt, der muss nicht nur die für die sonstigen Gebiete geltenden (Test-)Anforderungen erfüllen, sondern hat sich zusätzlich vor der Einreise, bzw. bei Flugreisen, vor dem Abflug in der DEA zu registrieren UND muss grundsätzlich auch für 10 Tage in Quarantäne. Diese verkürzt sich allerdings automatisch für vollständig Geimpfte oder Genesene auf null Tage, wenn diese den Genesenennachweis oder den Impfnachweis gleich über das Einreiseportal übermitteln, alle anderen können sich frühestens ab dem fünften Tag mit einem negativen Testnachweis freitesten. Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne auch ohne Testnachweis fünf Tage nach Einreise.

Ganz diffizil wird es für alle, die aus einem Virusvariantengebiet zurückwollen, denn in diesem Fall unterliegen Beförderungsunternehmen – egal, ob diese die Verkehrsmittel Bahn, Bus, Schiff oder Flugzeug nutzen – einem grundsätzlichen Beförderungsverbot. Und nachdem es sich aktuell hauptsächlich um sehr ferne Länder auf anderen Kontinenten, wie Brasilien, handelt, ist selbst fahren schwierig. Wer es aber doch aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland schafft, der muss nicht nur die für Hochrisikogebiete maßgeblichen Anforderungen beachten, sondern in jedem Fall in Quarantäne. Dies selbst dann, wenn er oder sie vollständig geimpft oder nachgewiesen genesen sind.

Für jede der drei hier besprochenen Fallgruppen gibt es, soweit nicht ohnehin bereits erwähnt, unter bestimmten, meist beruflich veranlassten Umständen weitere Ausnahmen von den beschriebenen Regeln, etwa für Transportpersonal oder Grenzgänger oder Grenzpendler. Sollten Sie sich hiervon einschlägig erfasst sehen, so bitte ich dies im Detail in der Coronavirus-Einreiseverordnung nachzulesen, die Sie HIER aufrufen können.

Liebe Leserinnen und Leser, lassen Sie mich noch ein anderes Thema ansprechen. Ehe wir überhaupt die Möglichkeit hatten, gegen Corona zu impfen, bot Testen lange Zeit die einzige Möglichkeit, mit Mitteln der Medizintechnik wirksam gegen Infektionsketten vorzugehen. Und auch nach etwa acht Monaten Impfkampagne und einer durch vollständige Impfungen immer mehr von Tests freigestellten Bürgerinnen und Bürgern ist das Testen aus der Pandemiebekämpfung nach wie vor nicht wegzudenken. Denn gerade bei den nicht vollständig geimpften Menschen ist es umso wichtiger, dass diese sich vor bestimmten Aktivitäten hinreichend Gewissheit darüber verschaffen, nicht infektiös und damit für sich und vor allem andere Menschen nicht gefährlich zu sein. Aber auch geimpften Menschen ist es oftmals ein Anliegen, vor bestimmten Terminen, etwa einem Besuch bei einer besonders vulnerablen Person, noch einmal zusätzlich auf Nummer sicher zu gehen. Man könnte noch auf viele Einsatzgebiete hinweisen, gleichsam von der Überprüfung einer erkannten Ansteckung bis hin zur Abkürzung einer Quarantänepflicht nach der Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet.

Für die Abdeckung all dieser Testnotwendigkeiten haben die kommunalen Testzentren von Anfang an einen, wenn nicht den entscheidenden Beitrag geleistet und werden dies angesichts des fortbestehenden Bedarfs weiterhin tun. Sie sind nach wie vor unverzichtbar. Deshalb hat der Ministerrat vergangene Woche beschlossen, nicht nur den Betrieb der Impfzentren, sondern auch den der von allen 96 bayerischen Kreisverwaltungsbehörden eingerichteten Testzentren über den 30. September hinaus zu verlängern, im Falle der Testzentren zunächst bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

Von der Betriebsverlängerung umfasst sind sowohl die Abnahme von Proben für PCR-Tests, die in spezialisierten Hochleistungslaboren analysiert werden, als auch die Durchführung sog. Schnelltests, die zwar nicht ganz so genau sind, bei denen der Proband aber binnen einer halben Stunde das Testergebnis bekommt.

Aus Sicht der Teststraßenbetreiber, mithin der zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte und der von ihnen beauftragten Organisationen, ist natürlich die Frage der Kostentragung von eminenter Bedeutung. Diesen hat der Ministerrat das klare Signal gesendet, dass der Freistaat für den Zeitraum der Fortführung der lokalen Testzentren die Kosten für deren Einrichtung und Betrieb sowie für die Testung, gemeint ist die Untersuchung der Probe, trägt, soweit nicht aus anderen Finanzierungstöpfen, etwa denen der Krankenkassen bei symptomatischem Befund, eine Erstattung erfolgt. Die Botschaft an die Kommunen ist klar: Ihr macht mit Euren Beauftragten einen Superjob, deshalb sollt Ihr auf gar keinen Fall auf den Kosten sitzen bleiben.

Um eine reibungslose Abrechnung sicherzustellen und auf der anderen Seite aber auch dafür zu sorgen, dass keine Abrechnungsmöglichkeiten gegenüber dem Bund und damit zu Lasten des bayerischen Staatshaushaltes unterlassen werden, haben das Gesundheits- und Innenministerium die SARS-Cov-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie 2021 entsprechend angepasst. Nachdem wir nichts zu verschenken haben, hat uns der Ministerrat beauftragt, zudem dafür Sorge zu tragen, dass primär Haushaltsmittel des Bundes eingesetzt werden, soweit dies nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen wie etwa der Bundes-Testverordnung möglich ist.

Liebe Leserinnen und Leser, verschiedentlich erreichen mich Schreiben, in denen die Petenten einfordern, endlich die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Vereins- und/oder Verbandsversammlungen wieder möglich gemacht werden. Und natürlich schwingt in den Ausführungen der Vorwurf mit, dass man sich im Vergleich zu anderen Lebensbereichen zurückgesetzt fühle nach dem Motto, wie es sein könne, dass man längst wieder in Biergärten dürfe und auch Hochzeiten gefeiert werden könnten, aber Vereine und Verbände noch nicht einmal ihre Gremien einberufen könnten und deshalb insbesondere speziell nach dem Auslaufen der Wahlperiode zusehends handlungsunfähiger würden.

Die Empörung wäre absolut gerechtfertigt, würden die Klagen tatsächlich zutreffen. Vielfach scheint aber bei den Petenten ein Missverständnis vorzuliegen, das womöglich aus dem Begriff der „Versammlung“ herrührt. Hier ist zu unterscheiden zwischen Versammlungen nach Art. 8 GG, also solchen, die, kurz gesagt, der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Das ist bei einer Vereinsversammlung, die zuallererst den Zweck verfolgt, primär interne Belange des Vereins oder des Verbandes zu regeln, nicht der Fall. Insoweit eröffnet § 9 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV), der eben jene Versammlungen im Sinne Art. 8 GG infektionsschutzrechtlich abhandelt, den hier in Rede stehenden Vereinsversammlungen tatsächlich keine Optionen.

Dieses Ergebnis beschreibt aber noch nicht das Ende der juristischen Prüfung. Vielmehr ist nun § 7 der 13. BayIfSMV in den Blick zu nehmen, der mit „Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern“ überschrieben ist. Und hier mag bei oberflächlicher Betrachtung eine zweite Quelle für Missverständnisse liegen, denn in § 7 Abs. 3 der 13. BayIfSMV heißt es „Im Übrigen sind (…) Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen im Sinne von § 9 handelt, (…) untersagt.“

Die Formulierung „im Übrigen“ legt aber nahe, dass es Ausnahmen von dem soeben genannten Grundsatz gibt und diese sind in § 7 Abs. 2 der 13. BayIfSMV verortet. Dort heißt es: „Für private Veranstaltungen [Anmerkung: Vereinsarbeit ist privat!] aus besonderem Anlass [z.B. die von der Vereins- oder Verbandssatzung vorgeschriebene Gremientätigkeit] und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis [im Unterschied zu jedermann eben die Vereins- oder Gremienmitglieder] wie Geburtstags-, Hochzeits-, oder Tauffeiern und Vereinssitzungen [bingo!] gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die genannten Personengrenzen (…) zuzüglich geimpfter oder genesener Personen verstehen.“

Nachdem derlei Versammlungen meist in geschlossenen Räumen stattfinden, bedeutet dies konkret, dass, sofern weitere Voraussetzungen wie etwa das Einhalten eines im maßgeblichen Hygienekonzept der herbergsgebenden Gaststätte genannten Mindestabstands sichergestellt und eine 7-Tage-Inzidenz unter 50 gegeben sind, sich bis zu 50 ungeimpfte Personen sowie vollständig geimpfte und genesene Personen in unbegrenzter Anzahl zusammenfinden dürfen. Diese Maßgaben müssten es nahezu allen Sport-, Schützen-, Trachten- oder Musikvereinen ermöglichen, ihre Vereinssitzungen ordnungsgemäß durchzuführen und insbesondere die Beschlussfähigkeit zu erreichen.

Liebe Leserinnen und Leser, Bayern ist wie bereits erwähnt nun in den Sommerferien und viele von Ihnen gehen sicherlich auch in den nächsten Wochen in den Urlaub. Den haben Sie sich redlich verdient, denn hinter Ihnen und uns liegen enorm anstrengende Wochen und Monate. Corona hat – jedenfalls bei den allermeisten Menschen – die Situation im Dienst und am Arbeitsplatz vor neue Herausforderungen gestellt, sei es, weil man sich auf dem Weg dorthin mit einer veränderten Situation gerade im öffentlichen Personennahverkehr konfrontiert sah oder sich in einer umfassenden Homeoffice-Situation zurechtfinden musste. Aber auch aus ihrem privaten Lebensraum und Umfeld haben mir sehr viele Menschen berichtet, dass mit Corona vieles schwieriger wurde und oft auch durch die Sorge um liebe Angehörige manche Zusatzbelastung entstanden ist.

Darum möchte ich, liebe Leserinnen und Leser, deren treues Interesse an diesem Newsletter ich außerordentlich zu schätzen weiß, auch mir, meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Ihnen eine kleine Sommerpause gönnen. Dies ist auch insoweit gut vertretbar, als der Bayerische Landtag und der Ministerrat nun ein paar sitzungsfreie Wochen haben und deshalb keine wesentlichen Änderungen an der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung anstehen und in der Folge zu erläutern wären. Aber natürlich wird es nach den Ferien mit dem Update des Corona-Newsletters weitergehen.

So wünsche ich Ihnen allen, vor allem jenen, die bei Polizei, den Hilfsorganisationen, den Kreisverwaltungsbehörden, den Regierungen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, den Ministerien und in den Kliniken tagtäglich ihre ganze Kraft dafür einsetzen, die Pandemie in Schach zu halten, eine gute und erholsame Ferienzeit. Machen Sie es sich richtig schön und füllen Sie die Akkus wieder auf. Und vielleicht nützt der oder die eine oder andere unter Ihnen, der oder die sich bislang noch nicht zu einer Impfung durchringen konnte, die Mußestunden des Urlaubs auch, um darüber nachzudenken, ob es nicht doch klüger wäre, mit einem kleinen Piecks sich selbst und andere (!) zu schützen. Denn auch nach den Sommerferien wird Corona noch nicht verschwunden sein und wir werden noch manche Anstrengung aufbringen müssen, bis SARS-Cov-19 als überwunden gilt. Bis dahin aber erstmals: Alles Gute für Sie und Ihre Angehörigen und bleiben Sie gesund!

Mit besten Grüßen

Ihr

Joachim Herrmann, MdL
Staatsminister

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